Pflege 2021

Verhinderungspflege beantragen

Der Sachverhalt der Verhinderungspflege greift, wenn die Pflege eines Angehörigen zu Hause von Mitbewohnern oder Familienmitgliedern durchgeführt wird. Verhinderung bedeutet, dass der pflegende Angehörige selbst durch Beruf, eigene Erkrankung oder Urlaub an der Pflege gehindert ist.

Urlaub von der Pflege

  • Der Gesetzgeber räumt pflegenden Familienangehörigen des Pfleglings ein, für die Dauer von 42 Tagen im Jahr eine Pause bei der Pflege zu machen. Für diesen Zeitraum können die Angehörigen eine externe Pflegekraft, auch einen gewerblichen Pflegedienst, engagieren.
  • Die Kosten dafür übernimmt dann die gesetzliche Pflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass die Pflege durch die Angehörigen im Vorfeld mindestens sechs Monate ununterbrochen andauerte.
  • Anspruch auf eine Verhinderungspflege haben bereits Personen, die den Pflegegrad 2 nachweisen. Die Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung setzt voraus, dass die Verhinderungspflege nicht durch einen Verwandten bis zum zweiten Grad oder durch einen nicht-verwandten Mitbewohner des Pfleglings übernommen wird.

Leistungen bei der Verhinderungspflege

Greift der Sachverhalt der Verhinderungspflege entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, erstattet die gesetzliche Pflegeversicherung maximal 1.612 Euro im Jahr. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Angehörigen einen externen Pflegedienst in Anspruch nehmen.

Wird die Verhinderungspflege von Verwandten bis zum zweiten Grad übernommen, leistet die Pflegeversicherung nur das Pflegegeld. Dieses hängt in der Höhe vom jeweiligen Pflegegrad ab:

PG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Geldleistung ambulant0 €316 €545 €728 €901 €
Sachleistung ambulant0 €689 €1.298 €1.612 €1.995 €

Bei der Verhinderungspflege durch andere Angehörige gibt es jedoch eine Ausnahme: Die Angehörigen können maximal 1.612 Euro im Jahr beantragen, wenn der Vertretungspfleger beispielsweise Kosten für die Anreise oder sonstige mit der Pflege anfallenden Aufwendungen nachweisen kann.

Pflegegeld verfällt nicht gänzlich

Während der Verhinderungspflege erhält der in Urlaub befindliche weiterhin das Pflegegeld, allerdings um 50 Prozent gekürzt. Für den ersten und den letzten Urlaubstag leistet die Pflegeversicherung jedoch in voller Höhe. Dazu ein Beispiel:

Der monatliche Anspruch auf Pflegegeld beträgt 545 Euro, Tagessatz 18,17 Euro. Der Angehörige befindet sich für 14 Tage in Urlaub. Für zwei Tage erhält er insgesamt 36,34 Euro, für zwölf Tage 12 * 9,09 Euro.  Der hälftige Satz beträgt somit für zwölf Tage 109,20 Euro.

Besonderheiten der Verhinderungspflege

Es muss nicht sein, dass ein Pflegender gleich in Urlaub möchte, ein Abend im Kino kann auch schon ein wenig Entspannung bieten. Einige Pflegedienste bieten für diesen Fall eine stundenweise Verhinderungspflege an, wenn es beispielsweise um die Beaufsichtigung eines Demenzkranken geht. Interessenten sollten im Vorfeld mit dem Leistungsträger allerdings absprechen, wie die stundenweise Bezahlung geregelt wird. In der Summe dürfen die Aufwendungen 1.612 Euro im Jahr ebenfalls nicht übersteigen.

Kombination mit stationärer Kurzzeitpflege

Die Verhinderungspflege kann darüber hinaus mit einer stationären Kurzzeitpflege kombiniert werden.

Dabei gelten allerdings zwei Voraussetzungen:

  • Die Kurzzeitpflege darf im laufenden Jahr noch nicht beansprucht worden sein.
  • Die Kurzzeitpflege wird in diesem Fall mit 50 Prozent, 806 Euro, angerechnet.

Insgesamt stehen für die Kurzzeitpflege in Kombination mit der Verhinderungspflege im Jahr 2.418 Euro zur Verfügung.

Wichtig ist, dass die pflegenden Personen jede Form von Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege im Vorfeld mit der Pflegeversicherung absprechen.

Anzeige

Pflegeformen

  • Alltagsbegleiter
  • Ambulante Pflege
  • Palliativpflege
  • Verhinderungspflege
  • Seniorenbetreuung

Ratgeber

  • Behindertengesetz
  • Gesetzliche Pflegeversicherung in der PKV
  • Medikamente ohne Rezept vom Hausarzt per Ferndiagnose
  • Pflegeberatung
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Fachartikel

  • Alternative Alzheimer Therapien: Kann CBD Öl helfen?

ichwillpflege.de – Impressum – Datenschutz